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Studienplatzklage Kosten

Was kostet die Erhebung einer Studienplatzklage bzw. der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung?

Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherung:

Aktuelles Urteil des OLG Celle Az. 8 U 179/06 vom 19.04.2007:
Rechtsschutzversicherer wird zur Kostenübernahme von 10 Verfahren pro Semester verurteilt!

Situation bei dem Vorliegen einer Altverträgen:

Es besteht die Möglichkeit, dass Anwalts- und Gerichtskosten von Ihrer Rechtsschutzversicherung oder der Rechtsschutzversicherung Ihrer Eltern, sofern Sie dort mit versichert sind, übernommen werden. Voraussetzung ist, dass der Bereich Verwaltungsrecht mitversichert ist, was sich aus der Versicherungspolice samt Versicherungsbedingungen ergibt.

Rechtsschutzversicherer sträuben sich oft, die Kosten für mehr als ein Gerichtsverfahren zu übernehmen. Hierzu ist erst jüngst ein Urteil des OLG Celle Az. 8 U 179/06 ergangen, wonach das Gericht den Rechtsschutzversicherer verurteilte die Kosten für 10 Klagen pro Semester zu übernehmen.

Die Einholung der Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung wird von uns übernommen.

Situation ab 2011:

Sollte kein Altvertrag bei einer Rechtsschutzversicherung vorliegen, macht es nur noch wenig Sinn einen aktuellen Vertrag abzuschließen. Soweit Rechtsschutzversicherungen überhaupt noch eine Abdeckung vornehmen, ist eine strikte Begrenzung auf wenige Verfahren vorliegend.

Zu Beginn des Jahres 2011 konnte eine Absicherung noch bei der Auxilia für drei Verfahren mit einer Wartezeit von drei Monaten, bei der Rechtsschutz Union (nur bei einer Versicherung über die Eltern) für zwei Verfahren bei mitversicherten Kindern, sowie bei der Allrecht für ein Verfahren pro Kalenderjahr abgesichert werden.

Nachdem hier ständige Änderungen eintreten, bitten wir um Verständnis, dass wir hier keine verbindliche Auskunft erteilen können.

Wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht:

Es entstehen Gerichtskosten, die eigenen Anwaltskosten, als auch ggf. Anwaltskosten der für die jeweilige Universität tätigen Rechtsanwälte. Ein Teil der Universitäten, z. B. Halle, Göttingen, Mainz, Tübingen, Ulm, Freiburg, Berlin haben sich bisher anwaltlich vertreten lassen. Hier ist mit Kostenerstattungsansprüchen der Universität je nach Ausgang des Verfahrens zu rechnen.

Die Höhe der zu erwartenden Kosten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes (GKG) und des Rechtsanwalts-vergütungsgesetzes (RVG).

Die Höhe der entstehenden Kosten ist zum einen vom Verfahrensablauf und zum anderen vom Gericht festzusetzenden Gegenstandswert abhängig, letzterer ist von den Gepflogenheiten des jeweiligen Gerichts abhängig.

Die Höhe der Gerichtskosten pro Verfahren beträgt ca. 100 bis 250 €. Sollte es zum Hauptsacheverfahren kommen, womit insbesondere in Berlin und Ulm zu rechnen ist, fallen weitere Gerichtskosten an.

Die Höhe der gegnerischen Rechtsanwaltskosten kann bis zu ca. 500 € pro Verfahren betragen. Auch hier gilt: Kommt es zum Hauptsache- oder Rechtsmittelverfahren, womit insbesondere in Berlin und Ulm zu rechnen ist, muss mit weiteren Kostenerstattungs-ansprüchen der Gegenseite gerechnet werden.

Bezüglich der bei uns anfallenden Anwaltskosten können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung mit dem zu erwartenden Ablauf der Verfahren vorab mitteilen, mit welchen bei uns anfallenden Rechtsanwaltskosten in etwa gerechnet werden muss. Die entstehenden Kosten hängen davon ab gegen welche und wie viele Universitäten vorgegangen werden soll.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei vorstehenden Ausführungen ausschliesslich um Erfahrungswerte handelt, es können je nach Verfahrensverlauf Änderungen, auch hinsichtlich der Höhe der anfallenden Kosten, möglich sein.

Copyright © 2011 Gebhardt & Kliemann, Anwalts- und Fachanwaltskanzlei. Alle Rechte vorbehalten.
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