Studienplatzklage
Aufgrund geringer werdender finanzieller Mittel der Universitäten, teilweise auch aus dem Bestreben einen Status als Eliteuniversität zu erreichen (Ziel ist es hier möglichst wenige Studenten möglichst gut auszubilden) wird von einem Teil der Universitäten die Anzahl der Studienplätze abgebaut. Es steht damit nicht allen Bewerbern ihr Wunschstudienplatz zur Verfügung. Hier ist eine Studienplatzklage häufig der schnellste Weg zu dem Wunschstudium.
Es besteht für abgehende Bewerber die Möglichkeit an Verwaltungsgerichten sogenannte Studienplatzklagen zu erheben. Hierbei handelt es sich überwiegend tatsächlich um Eilanträge (einstweilige Verfügungsverfahren), daneben sind bei einigen Universitäten zusätzliche Hauptsacheklagen erforderlich. Das Verfahren richtet gegen die jeweilige Universität, nicht gegen die Stiftung HochschulStart, soweit eine zentrale Vergabe erfolgt.
Innerhalb der verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird von Verwaltungsgerichten festgelegt, ob neben den regulär verteilten Studienplätzen weitere sogenannte Plätze außerhalb der Kapazität vorhanden sind. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte haben die Hochschulen eine erschöpfende Vergabe vorzunehmen und demzufolge im Rahmen ihrer Möglichkeiten möglichst viele Studenten/Studentinnen auszubilden. An diesem Verteilungsverfahren außerhalb der Kapazität nehmen nur diejenigen Studenten/Studentinnen teil, die sich an entsprechenden gerichtlichen Verfahren beteiligt haben. Im Rahmen der Studienplatzklagen wird von den Verwaltungsgerichten geprüft, inwieweit die Universität ihre Plätze voll ausgeschöpft hat oder ob tatsächlich noch Ressourcen zur Verfügung stehen. Diese Sach- und Rechtslage ist insoweit sehr kompliziert und erfordert eine langjährige Erfahrung.
In der Praxis „kalkulieren” einige Universitäten bereits die Bereitstellung weiterer Studienplätze im Rahmen der gerichtlichen Verfahren ein, so dass von Anfang an nicht immer alle Studienplätze über die ZVS vergeben werden.
Die Studienplatzklagen/Eilverfahren werden durch gerichtlichen Beschluss, Urteil oder durch Vergleich beendet. Die Verteilung erfolgt in der Regel durch Verlosung unabhängig von der Abiturnote, Wartezeit und sonstige persönlichen Umständen ausschließlich unter den jeweiligen Beteiligten der einzelnen Verfahren. Damit besteht auch ohne Wartezeit und/oder schlechter Abiturnote die Möglichkeit einen Studienplatz zu erhalten.
Die Chancen auf Erhalt eines Studienplatzes steigen bei der Teilnahme an möglichst vielen gerichtlichen Verteilungsverfahren, wobei die Verteilungsverfahren selbst bundeseinheitlich erfolgen und nicht beeinflussbar sind.
Rechtliche Grundlage einer Studienplatzklage
Das Grundgesetz spricht den Bürgern in dem §12 Abs.1 ein freies Wahlrecht für den eigenen Beruf zu, sowie auch die Freiheit der Berufsausübung. Eine Verknappung an Studienplätzen von Seiten der Hochschulen kollidiert mit diesem Grundrecht. Dies gilt unter der Annahme, dass noch weitere Studienplätze vorhanden sind. An diesem Punkt setzt die Studienplatzklage an.
Kosten
Es besteht grundsätzlich die Übernahme der Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung. Nach einem Urteil des OLG Celle sind Rechtsschutzversicherer verpflichtet, für 10 Verfahren pro Semester aufzukommen. Es gibt allerdings auch die Möglichkeit, eine Studienplatzklage günstig ohne eine entsprechende Versicherung zu führen. So ist es erfahrenen Rechtsanwälten möglich, abzuschätzen, bei welchen Hochschulen und Universitäten für eine Studienplatzklage Erfolgschancen bestehen. Weitere Informationen finden Sie unter Studienplatzklage Kosten.
Fristen
Für die erforderlichen Bewerbungen außerhalb der Kapazität sind teilweise frühe Fristen vorliegend. Wir empfehlen deshalb eine möglichst rasche Abstimmung / Kontaktaufnahme mit unserer Kanzlei.
Studienplatzklage Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Psychologie
Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) vergibt für die Studiengänge Medizin (Humanmedizin), Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin sowie Zahnmedizin jeweils in einem Auswahlverfahren die Studienzulassungen. Bei den Studiengängen Medizin, Pharmazie, Tiermedizin und Zahnmedizin handelt es sich jeweils um Staatsexamens-Studiengänge. Der Studiengang Psychologie, der inzwischen als Bachelorstudiengang angeboten wird, ist hier die Ausnahme. In Psychologie bestehen sehr hohe Aussichten einen Studienplatz zu erhalten, nachdem hier erfahrungsgemäß relativ wenige "Einkläger" vorhanden sind. Entsprechendes gilt für sonstige nichtmedizinische Universitäts- und FH Studiengänge
Ein Medizin-Studium erfolgreich zu absolvieren ist für viele Abiturienten der nächste große Schritt. Abhängig von der Abiturnote und der Gesamtanzahl von Bewerbern für den jeweiligen Studiengang, reicht es nur bei 20% der Bewerber für eine direkte Zusage eines Studienplatzes aufgrund der eigenen Abiturnote. Weitere 20% der vorhandenen Studienplätze werden nach der jeweiligen Wartezeit vergeben. Die restlichen Plätze werden durch die Hochschule selbst vergeben. Die Studienplatzklage setzt daran an, dass als Grundrecht in Art 12 Abs 1 Satz 1 Grundgesetz jedem Staatsbürger das Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte zugesichert ist. Dieses Recht kann nur im Rahmen des unbedingt Erforderlichen eingeschränkt werden. Deshalb sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Kapazität verpflichtet, möglichst viele Studenten/innen auszubilden.
Die langjährigen Erfahrungen mit Studienplatzklagen ergeben, dass die Aussichten auf eine erfolgreiche Studienplatzklage auch von den jeweiligen Universitäten abhängt. Auf dem Uni-Kompass sind die Universitäten dargestellt, bei denen erfahrungsmäßig eine gute Erfolgsaussicht auf das Wunschstudium durch eine Studienplatzklage besteht.
Studienplatzklage für nichtmedizinische Fächer
Studienplatzklagen sind in sämtlichen Fächern gegen die jeweiligen Universitäten/Fachhochschulen auch in fast allen Fachgebieten. Nachdem in nichtmedizinischen Fächern erfahrungsgemäß relativ wenige Bewerber vorliegend sind, sind hier die Chancen hoch, einen Platz zu erhalten.
Nachdem in Anbetracht der Vielzahl der Fachrichtungen eine allgemein erklärende Darstellung nicht möglich ist, stehen wir Ihnen hier gerne unverbindlich für telefonische Abstimmungen unter der Telefonnummer: 0951/5099917 zur Verfügung.
Studienplatzklagen für höhere Fachsemester
Zunehmend stellt sich aufgrund von Teilstudienplätzen bzw. von Studienleistungen im Ausland, wie beispielsweise Ungarn, die Frage eines Vorgehens für ein höheres Fachsemester. Hier sind bisher sehr gute Erfolgsaussichten bestehend, nachdem zum Einen wesentlich weniger Bewerber für ein höheres Semester vorliegend sind und zum Anderen erfahrungsgemäß in den ersten Semestern etliche eingeschriebene Studenten das Studium aus diversen Gründen aufgeben.
Erfolgreiche Studienplatzklagen mit Gebhardt & Kliemann
Eine Studienplatzklage ist von vielen Faktoren abhängig. Dies erfordert eine ständige Beobachtung der Rechtsprechung sowie des Verhaltens der einzelnen Universitäten, so dass eine Erfahrung auf dem Gebiet der Studienplatzklagen die Chance einen Studienplatz zu erhalten auch eine langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet erfordert. Die Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Gebhardt & Kliemann aus Bamberg verfügt über die notwendige Erfahrung und Engagement für Ihre erfolgreiche Studienplatzklage. Weitere Informationen zu Herrn Gebhardt finden Sie unter Rechtsanwalt Studienplatzklage. Natürlich steht Ihnen die Anwaltskanzlei Gebhardt & Kliemann neben Studienplatzklagen auch gerne bei weiteren Rechtsfragen zur Verfügung.



